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Einstweiliger Rechtsschutz

Was ist der Zweck einer einstweiligen Verfügung (einstweiliger Rechtsschutz)?

Eine einstweilige Verfügung hat den Zweck, schnell und effektiv eine vorläufige Sicherung oder Regelung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses im Eilverfahren herbeizuführen, um zu verhindern, dass während der Durchführung des ordentlichen Zivilprozessverfahrens - u. U. durch mehrere Instanzen - die Realisierung des Anspruchs oder die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Die einstweilige Verfügung wird zur Sicherung sog. Individualansprüche (z. B. Herausgabeansprüche, Unterlassungs- und Duldungsansprüche) angeordnet.

Eine einstweilige Verfügung dient

  • der vorl. Sicherung von Rechten, soweit es sich nicht um eine Geldforderung handelt,

oder

  • zur vorl. Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.

Die letztgenannten Regelungsverfügungen kommen in der Regel häufiger vor.

Sie haben den Zweck, einen durch eine bereits erfolgte Beeinträchtigung entstandenen Zustand einstweilen zu regeln.

Hat z. B.

  • der Vermieter einer Wohnung Wasser oder Strom abgesperrt,
  • sorgt er nicht für eine ausreichende Beheizung der Wohnung

oder

  • gewährt er dem Mieter nicht den Besitz an der Mietwohnung (z. B. Auswechslung des Schlosses an der Wohnungseingangstür/Haustür),

kann das Gericht auf Antrag des Mieters mit einer einstweiligen Verfügung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vorläufig regeln.

Eine endgültige Klärung bleibt aber in der Regel einem ordentlichen Rechtsstreit vorbehalten.

Welches Gericht ist zuständig? Wer trifft die Entscheidung?

In der Regel ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung trifft der zuständige Richter.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann gestellt werden

  • schriftlich
  • mündlich bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts (zur Antragsaufnahme (außer für Beratungshilfeanträge) wird um telefonische Terminvereinbarung über die Zentrale, Tel: 05361/846 - 0 gebeten, da es innerhalb der Öffnungszeiten zu erheblichen Wartezeiten kommen kann).

Werde ich zum Antrag angehört?

Ob der Antragsgegner zum Antrag angehört wird, hängt von der Entscheidung des zuständigen Richters ab.

So kann u. a. .

  • der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden,
  • der Gegenseite eine kurze Stellungnahmefrist zum Antrag eingeräumt werden,
  • kurzfristig ein Gerichtstermin anberaumt werden,
  • die einstweilige Verfügung - ohne vorherige Anhörung der Gegenseite - erlassen werden.

Was kann Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein?

Inhalt können u. a. sein:

  • Sequestration (Beschlagnahme),
  • Gebot oder Verbot von Handlungen,
  • Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruch im Grundbuch (z. B.: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek).

Wer veranlasst die Zustellung der gerichtlichen Eilentscheidung?

Die Zustellung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch den Gerichtsvollzieher.
Für die entsprechende Beauftragung des Gerichtsvollziehers hat der/die Antragsteller/in selbst zu sorgen.

Die vorgenannte Eilentscheidung wird mit der Zustellung an den/die Antragsgegner/in wirksam.

In welchen Fällen wird vom Gericht ein Anhörungstermin anberaumt?

Falls keine Eilentscheidung getroffen wird oder der/die Antragsgegner/in gegen die erlassene Eilentscheidung Widerspruch einlegt, beraumt das Gericht einen Anhörungstermin an.

Mit welchem Rechtsbehelf kann ich die einstweilige Verfügung anfechten?

Die einstweilige Verfügung kann von dem/der Antragsgegner/in mit dem unbefristeten Widerspruch angefochten werden.

Wie erfolgt die Vollziehung der einstweiligen Verfügung?

Die Vollziehung hängt vom Inhalt der einstweiligen Verfügung ab. Das Gericht bestimmt, welche Anordnungen erforderlich sind.

Kann ich in einstweiligen Verfügungssachen Prozesskostenhilfe erhalten?

Personen mit geringem Einkommen können in einstweiligen Verfügungssachen Prozesskostenhilfe erhalten.


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