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Welche Aufgaben hat das Familiengericht ?

Das Familiengericht ist u. a. zuständig für

  • Ehesachen (Scheidungsverfahren, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe),
  • Kindschaftssachen
    Regelung der elterlichen Sorge (hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge),
    Regelung des Umgangsrechts (umgangsberechtigt und verpflichtet sind in jedem Fall die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen umgangsberechtigt sein),
    Kindesherausgabe
  • Unterhaltssachen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Nachscheidungsunterhalt, und wegen der Betreuung eines Kindes zwischen nicht verheirateten Eltern ),
  • Abstammungssachen (z. B. Feststellung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung),
  • Versorgungsausgleich,
  • Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrates,
  • Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • Einbenennungen von Kindern,
  • Gewaltschutzsachen (auch häusliche Gewalt)
  • Güterrechtssachen,
  • Verfahren zur Befreiung von Eheverboten,
  • Sonstige Familiensachen, z.B. aus der Ehe oder dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
  • Unterbringung/Genehmigung der Unterbringung von Minderjährigen
  • Adoptionssachen

Nachehelicher Unterhalt, Ansprüche aus dem Güterrecht oder die sogenannten Kindschaftssachen (elterliche Sorge, Umgang) können im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom „Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften). Nach Rechtskraft der Scheidung können die „Verbundsachen“ isoliert geltend gemacht werden, die Kindschaftssachen können immer isoliert geltend gemacht werden.

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