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Stundung §§ 4 a ff. InsO

Nach §§ 4 a ff. InsO können der/dem Schuldner/in, die/der eine natürliche Person ist, zur Erlangung der Restschuldbefreiung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode seitens der Staatskasse gestundet werden.

Für eine natürliche Person ist gleichgültig, ob sie als Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren (IN) zu durchlaufen hat oder ob für sie als Verbraucher (IK) die Sonderregelungen der §§ 304 ff InsO gelten.
Eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt nur auf Antrag der/des Schuldners/in und nur, wenn keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen.
Stellt die/der Schuldner/in selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann sie/er den Antrag auf Gewährung der Kostenstundung mit dem Insolvenzantrag verbinden.
Kostenstundung kann nur erfolgen, wenn die/der Schuldner/in auch Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt und einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat.

Da die Gewährung der Kostenstundung vom Umfang des Vermögens der/des Schuldners/in abhängt, hat sie/er in ihrem/seinem Antrag darzulegen, dass ihr/sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Über die Gewährung der Kostenstundung entscheidet das Insolvenzgericht.

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