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Auskünfte

Die Erteilung schriftlicher Auskünfte darüber, ob über das Vermögen einer bestimmten Person ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist o. dergl. ist kostenpflichtig (15,- EUR gemäß Nr. 700 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO; Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 27.06.2007).

Kostenfreie Information erhalten Sie demgegenüber über das Internet. So werden u.a. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 23 InsO); die Eröffnung des Verfahrens (§ 30 InsO); die Aufhebung (§ 200 InsO) bzw. die Einstellung (§ 215) des Verfahrens oder bei natürlichen Personen Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung veröffentlicht.
Die Veröffentlichung finden Sie unter der Adresse
http://www.insolvenzbekanntmachungen.de
im Internet.
Veröffentlichungen werden für 180 Tage eingestellt. Wenn Sie im Internet keine Informationen über einen von Ihnen gesuchten Schuldner finden, können Sie davon ausgehen, dass auch keine solchen Verfahrensentscheidungen vorliegen. Sollte im Einzelfall nur erst ein Insolvenzantrag vorliegen über den das Gericht noch nicht weiter entschieden hat, können darüber ohnehin noch keine Auskünfte erteilt werden. Auch in diesen Fällen wäre es deshalb ratsam, die Internetveröffentlichung regelmäßig weiter zu verfolgen.

Im Falle einer Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse erfolgt eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO). Auch diese wird (seit dem 01.07.2007) im Internet unter der angegebenen Adresse bekannt gemacht. Aus dem Schuldnerverzeichnis kann unter den Voraussetzungen der §§ 4 InsO, 91b ZPO aus eine Einzelauskunft erteilt werden.

Im eröffneten Verfahren dienen darüber hinaus die Gläubigerversammlungen der Information der Gläubiger. Diese Termine werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

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