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Häufig gestellte Fragen

1. Ratenzahlung im Strafbefehlsverfahren:

Beantragung jederzeit möglich; angegeben werden müssen Einnahmen und Ausgaben und eine Ratenhöhe soll vorgeschlagen werden.

Entschieden wird durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die Weiterleitung und Überprüfung kann einige Wochen dauern.

2. Ableistung der Geldstrafe durch Arbeitsstunden:

Beantragung jederzeit möglich.

Entschieden wird durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die Weiterleitung und Überprüfung kann einige Wochen dauern.

3. Einspruch im Strafbefehlsverfahren:

Einspruch muss schriftlich erfolgen, ggf. sind Zeugen zu benennen. Es folgt eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin.

Alternative ohne Hauptverhandlungstermin: Einspruchsbeschränkung auf die Tagessatzhöhe (weil z.B. geringes Einkommen), Unterlagen und Belege zu Einnahmen und Ausgaben sind beizufügen, hier kann durch Beschluss entschieden werden, wenn dem vom Angeklagten schriftlich zugestimmt wird.

4. Unterschied Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis mit Fahrerlaubnissperre:

Das Fahrverbot als Nebenstrafe unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug).

Das Fahrverbot knüpft an der Schuld des Tatverhaltens des Fahrers an, wohingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als richterliche Maßnahme der sog. Maßregel der Besserung und Sicherung bereits an der Rechtswidrigkeit der Tat festgemacht wird. Letztere wird ausgesprochen, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint.

Unterschieden werden in Deutschland folgende Formen:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde nach § 3 und § 4 StVG ausgesprochen werden.
Ferner gibt es die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder
eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung.

Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis sechsmonatiges Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand (§ 3 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen.

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).

5. Besuchserlaubnis

Eine Besuchserlaubnis muss persönlich beantragt werden.
Eine Besuchserlaubnis erteilt der zuständige Richter. Die Besuchserlaubnis ist vor dem Besuch zu beantragen. Ohne erteilte Besuchserlaubnis ist kein Besuch möglich. Besuche können nur an den von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Tagen und zu festgesetzten Zeiten gemacht werden.
Regelmäßig werden nicht mehr als 3 Personen zugelassen.
Regelmäßig wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen. Besuche werden überwacht (optisch, häufig auch akustisch).
Ohne Genehmigung des Richters darf dem Gefangenen nichts übergeben (mitgebracht) werden.
Informieren sie sich in jedem Fall über die Besuchszeiten der Justizvollzugsanstalt und über den Umfang der Besuchserlaubnis.

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