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Verbraucherinsolvenzverfahren

Schuldner(in) in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur eine natürliche Person sein. Voraussetzung für ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwingend der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, der mit einer zugelassenen Schuldnerberatungsstelle sowie einem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchgeführt werden kann.
Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung darf ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht gestellt werden.

Unter Umständen kann das Gericht nochmals einen Schuldenbereinigungsversuch vornehmen. Scheitert auch dieser, wird über den Insolvenzantrag entschieden.

Während der Wohlverhaltensperiode muss die/der Schuldner/in ihre/seine pfändbaren Beträge aus Arbeitseinkommen an die/den gerichtlich bestellte/n Treuhänder/in abtreten. Die eingehenden Beträge verteilt die/der Treuhänder/in an die Insolvenzgläubiger.
Im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode wird der Schuldnerin/ dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, wenn er seinen Obliegenheiten und Verpflichtungen nachgekommen ist.


Nach der Gesetzesänderung zum 01.12.2001 beträgt die Wohlverhaltensperiode für Verfahren, die ab dem 01.12.2001 eröffnet wurden, 6 Jahre.

Nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2021 beträgt die Wohlverhaltensperiode für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 eröffnet wurden, 3 Jahre.

Die Laufzeit dieser Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Verfahrens.

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